Wer entscheidet über den Neubau der L361n?

Rechtliche und finanzielle Grundlage für den Neu- und Ausbau von Landesstraßen in NRW ist das Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz – LStrAusbauG), vom Landtag beschlossen am 12.12.2006. Anlage dieses Gesetzes ist der Landesstraßenbedarfsplan mit über 600 Straßenbauprojekten und einem Bauvolumen von insgesamt 3,2 Milliarden Euro. Die L 361n ist dort in Stufe 1 aufgeführt, das heißt sie sollte eigentlich bis 2015 gebaut oder in Bau gewesen sein.

Priorisierungsliste zum Landesstraßenbedarfsplan (1)

Auf der Grundlage des Landesstraßenbedarfsplans stellt das Landesverkehrsministerium mit dem Verkehrsausschuss des Landtages in Abständen den Landesstraßenausbauplan fest. Er enthält die prioritären Bauabsichten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Die aktuelle Fassung datiert vom 25.10.2011. Die L 361n ist dort rot dargestellt, d.h. sie ist nachrangig zu planen, nach Realisierung der hellgrünen Projekte.

Regionalplan, Ausschnitt (2)

Die Bauabsichten des Landes werden in den nachgeordneten Planungsebenen übernommen. Also enthält auch der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf die geplante L 361n, genauso wie der behördenverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Grevenbroich.

Die Planung aufgeben kann nur der Landtag, er müsste einen neuen Landesstraßenbedarfsplan aufstellen und das LStrAusbauG ändern. Die aktuelle schwarz/grüne Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag (4) vereinbart, den Landesstraßenbedarfsplan zu Beginn der Wahlperiode zu überarbeiten und alle darin enthaltenen Projekte auf den Prüfstand zu stellen, unter Berücksichtigung moderner Klimaschutzziele. Wir sind sehr zuversichtlich, dass die L 361n dabei aufgegeben werden wird.

Flächennutzungsplan, Ausschnitt (3)

Quellen:

  1. Priorisierungsliste zum Landesstraßenbedarfsplan (2011), Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Zugriff am 23.12.2002)
  2. Regionalplan, Stand 4/2022, Bezirksregierung Düsseldorf (Zugriff am 23.12.2022)
  3. Flächennutzungsplan, Stand 12/2021, Stadt GV (Zugriff am 23.12.2022)
  4. Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen, Koalitionsvereinbarung von CDU und GRÜNEN 2022-2027 (Zugriff am 23.12.2022)