Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rettet die Erftaue Schutzgemeinschaft Lebensraum Kapellen – Wevelinghoven e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 41516 Grevenbroich – Kapellen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein will Beiträge zum Wohl der Allgemeinheit leisten unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt:
a) die Schaffung einer menschenwürdigen Umwelt im Lebensraum Kapellen – Wevelinghoven
b) die Erhaltung, Sicherung und ökologische Aufwertung des Naturraumes und Landschaftsschutzgebietes „Erftaue“ im Lebensraum Gilverath – Tüschenbroich – Wevelinghoven
c) die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere des Bodens, des Wassers, des Klimas und der Luft im Lebensraum Kapellen – Wevelinghoven
d) die Mitgestaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Lebensraum Kapellen – Wevelinghoven

2. Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann werden, wer Schutzgemeinschaft Lebensraum Kapellen – Wevelinghoven durch eine Spende unterstützt oder die Arbeit des Vereins durch sein persönliches Engagement mitträgt.
2. Die Mitgliedschaft beginnt durch eine formlose Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand und dessen Zustimmung. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Zustimmung verweigern, worauf die nächste Mitgliederversammlung über den Eintritt entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch eine formlose schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu entrichten.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 5-7)
b) der Vorstand (§§ 8, 9)

§ 5 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Es gilt die außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder Mindestens ¼ der Mitglieder dies verlangen. Sobald mindestens zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten oder ausgeschieden sind, ist verbindlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung einberufen.

§ 6 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder
2. Beschlussfassung:
3.1 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, falls mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
3.2 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Mehrheiten:
3.1 Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3.2 Bei Beschlüssen oder Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von sieben Zehnteln (7/10) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist im besonderen zuständig für
1. die Beschlussfassung über die Durchführung satzungsmäßiger Zwecke (§ 2)
2. die Genehmigung des Geschäftsberichtes
3. die Wahl des Vorstandes
4. die Änderung der Satzung
5. die Auflösung des Vereins und hierbei, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, für die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Verein im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

3. Wahl des Vorstandes:
3.1 Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung
3.2 Die Wahl erfolgt in drei Wahlgängen. Gewählt werden im ersten die zwei Vorsitzenden, im zweiten der Schriftführer und im dritten der Kassenwart.
3.3 Bei jedem Wahlgang hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Gewählt sind zu Vorsitzenden die drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme auf sich vereinigen. Schriftführer und Kassenwart werden jene Kandidaten, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten, mindestens jedoch eine Stimme.
4. Der Vorstand ist auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes.

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass sie nicht zur Übernahme von Verpflichtungen jedweder Art, wie Aufnahme von Krediten und Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte berechtigt ist.

§ 10 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins, welche aus allgemeinen Spenden für den Verein stammen, müssen ausschließlich zur Unterstützung der unter § 2 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke verwandt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
3. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zwecks Umweltschutzmaßnahmen in der Erftaue bei Kapellen.

Grevenbroich-Kapellen, den 14.07.2000